Verhaltensregeln Vollzeitschulformen (BG, HBFS, BFS)

1. FEHLEN IM UNTERRICHT

1.1 Fehlen wegen Krankheit

Am ersten Krankheitstag verständigen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin/der volljährige Schüler selbst telefonisch die Schule unter Angabe der Klassenbezeichnung und des Klassenlehrers/Tutors.

Durch Krankheit versäumte Schulzeiten von bis zu drei Tagen sind schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu entschuldigen, bei Volljährigen durch die Schülerinnen/ Schüler selbst. Durch Krankheit versäumte Schulzeiten von mehr als drei Tagen sind durch ein ärztliches Attest zu belegen. Die Entschuldigungen bzw. Atteste sind nach der Genesung am ersten Tag des Schulbesuchs vorzulegen, bei längerer Krankheit ist am dritten Krankheitstag ein Attest einzureichen.

Bei häufigen Fehlzeiten liegt es im Ermessen des Klassenlehrers/Tutors, auch bei kurzzeitigem Fehlen ein  ärztliches Attest anzufordern.


1.2 Fehlen aus privaten Gründen

Eine Beurlaubung vom Unterricht aus privaten Gründen ist nur im engen Rahmen beim Vorliegen besonderer Gründe möglich.

Die Beurlaubung ist rechtzeitig vorher unter Angabe des Beurlaubungsgrundes über den Klassenlehrer/Tutor beim Schulleiter zu beantragen, ggf. sind entsprechende Belege vorzulegen. Urlaubsanträge sind im Sekretariat erhältlich. Eine nachträgliche Entschuldigung beim Fehlen aus privaten Gründen ist in der Regel nicht möglich


1.3 Unentschuldigtes Fehlen

Bleiben eine Entschuldigung bzw. das verlangte Attest aus oder werden zu spät vorgelegt, so gelten die entsprechenden Fehlzeiten als unentschuldigt, was für den Unterricht im betroffenen Zeitraum die Leistungsbewertung Note 6/0 Punkte bedeutet. Längeres bzw. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann nach dem Hess. Schulgesetz zur Ausschulung führen. Bei schulpflichtigen Schüler/innen wird i.d.R. ein Bußgeldbescheid erwirkt.


1.4 Verspätungen

Kommt eine Schülerin/ein Schüler verspätet zum Unterricht, so wird die Verspätung im Klassenbuch/Kursberichtsheft vermerkt. Die Schülerin/der Schüler hat sich am Ende der Unterrichtseinheit zu vergewissern, dass die Eintragung vorgenommen wurde.

Unterbleibt dies, so gehen evtl. Fehleintragungen zu deren/dessen Lasten. Wiederholte Verspätungen werden angemahnt und im Zeugnis vermerkt.

Außerdem kann bei häufigen Verspätungen ein Ausschluss vom betreffenden Unterricht bzw. vom gesamten Schultag verfügt werden.

Die Leistungen für die aus diesem Grund versäumte Unterrichtszeit werden mit der Note 6/0 Punkte bewertet.


1.5 Vorzeitiges Verlassen des Unterrichts

Muss eine Schülerin/ein Schüler den Unterricht ausnahmsweise vorzeitig verlassen, so meldet sie/er sich bei der Lehrkraft ab, deren Unterricht von der Fehlzeit betroffen ist. In Zweifelsfällen hat die Abmeldung im Sekretariat zu erfolgen.

Eine schriftliche Entschuldigung ist nachzureichen. Eigenmächtiges Entfernen vom Unterricht gilt als unentschuldigtes Fehlen und wird entsprechend behandelt.


2. LEISTUNGSBEWERTUNG

In den Fächern des allgemeinen und berufsbezogenen Unterrichts werden Arbeiten geschrieben. Sie dienen dem Nachweis des Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler. Solche Leistungsnachweise können sein: Klassenarbeiten, Lernkontrollen oder Übungsarbeiten. Sie werden in Form von Noten oder Punkten bewertet. Die Termine für die Klassenarbeiten werden rechtzeitig angekündigt.


2.1 Abwesenheit bei Leistungsnachweisen

Nimmt eine Schülerin/ein Schüler den Termin für einen schriftlichen Leistungsnachweis nicht wahr, so liegt es im Ermessen des Fachlehrers, eine Nachholarbeit anzuordnen. Ein Anspruch der Schüler auf eine Nachholarbeit besteht nicht. Verweigert eine Schülerin/ ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises so erhält sie/er die Note 6/0 Punkte. Das gleiche gilt, wenn eine Schülerin/ein Schüler einen ihr/ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt. Als Entschuldigung beim Versäumen von Leistungsnachweisen werden grundsätzlich nur ärztliche Atteste akzeptiert.

 

3. HANDY-, TABLET-  UND NOTEBOOKNUTZUNG

Die Verwendung von privaten Handys, Tablets oder Notebooks während der Unterrichtszeit ist nur nach Genehmigung durch die Lehrkraft gestattet. Handys verbleiben während der Unterrichtszeit ausgeschaltet in den Taschen. Tablets und Notebooks dürfen nur zu Unterrichtszwecken eingesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung darf die Lehrkraft die Geräte für die Dauer des Unterrichts einziehen. Bei Klassenarbeiten und Prüfungen sammeln die Lehrerinnen/die Lehrer/die Tutoren die Handys ein bzw. stellen sicher, dass die privaten Geräte nicht benutzt werden. Wird eine Schülerin/ein Schüler danach mit einem Handy angetroffen bzw. wird ein privates Gerät verwendet, muss die Arbeit wegen eines Täuschungsversuches mit der Note 6/0 Punkte bewertet werden.


4. VERHALTEN IM ALARMFALL

Im Alarmfall (z.B. Feueralarm) verlassen die Schülerinnen/Schüler schnellstens die Klassenräume und nehmen den gekennzeichneten Fluchtweg. Sie gehen im Klassenverband zum Sammelplatz auf dem Sportplatz an der Wettienerstraße. Die begleitende Lehrkraft kontrolliert mit Hilfe des Klassenbuches/Kursheftes die Vollzähligkeit. Ein Informationsblatt über das Verhalten im Alarmfall hängt in jedem Klassenraum aus.



Stand: 12/2014